Die Beihilfe ist ein eigenständiges Krankenfürsorgesystem, welches die Eigenvorsorge des Beamten ergänzt. Der Dienstherr (z. B. Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde) beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht.
Die Beihilfe wird in prozentual unterschiedlicher Höhe gewährt. Sie ist je nach Bundesland personen- oder familienbezogen. Den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil der Krankheitskosten sollten Beamte mit einer beihilfekonformen Restkostenversicherung privat absichern. Für Soldaten, Polizisten und Bundespolizisten gelten besondere Bestimmungen (Stichwort: Heilfürsorge). Post- und Bahnbeamte verfügen über eigene Versicherungseinrichtungen.
Nach den Beihilferegelungen des Bundes und der angeschlossenen Länder bekommen Beihilfeberechtigte folgende Prozentsätze durch ihren Dienstherrn erstattet*:
| Beamter mit maximal 1 berücksichtigungsfähigen Kind: | 50% |
| Beamter mit 2 und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: | 70% |
| Berücksichtigungsfähiger Ehegatte: | 70% |
| Berücksichtigungsfähige Kinder: |
80% |
* Für Hessen und Bremen gelten abweichende Prozentsätze.
Beihilfeberechtigt sind: