News – Gesundheit
Drei-Jahresfrist ist Vergangenheit
13.11.2010 – Der Wechsel in die Private Krankenversicherung wird wieder erleichtert. Der Bundestag hat das GKV-Finanzierungsgesetz zum 31.12.2010 verabschiedet. Dieses Gesetz führt die Rechtslage wieder ein, die auch schon vor der letzten Gesundheitsreform galt: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb der JAEG liegen wird.
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Auch nach der neuen Rechtslage gilt, dass nur regelmäßige Gehaltsbestandteile, also beispielsweise neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld,
vermögenswirksame Leistungen oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind, während Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen nicht auf die JAEG anzurechnen sind.
Wer wird pflichtversicherungsfrei?
Versicherungsfrei werden generell Arbeitnehmer deren JAEG über 49.950 € liegt (ab 01.01.2011 sinkt die JAEG auf 49.500 €). Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem
sein regelmäßiges Gehalt die JAEG übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die JAEG überschreitet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000 €, verdient also in diesem Zeitraum 41.250 €. Ab Dezember 2010 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 50.100 € und er verdient in diesem Monat 4.175 €. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.425 € verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der JAEG von 49.950 €. Weil er allerdings ab Dezember 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der JAEG bezieht und auch im nächsten Jahr voraussichtlich beziehen wird, ist er ab dem 01.01.2011 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Was gilt bei Berufsanfängern?
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, mit einem Gehalt oberhalb der JAEG unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich
also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern. Auch insoweit wird die vor der letzten Gesundheitsreform geltende Rechtslage wieder eingeführt.
Kürzere Bindungsfristen bei Wahltarifen
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern Wahltarife anbieten, z.B. Versicherungsschutz mit Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung an Stelle von Sachleistung oder die
Vereinbarung von Krankengeld für Selbständige. Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen solchen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben, unterliegen derzeit einer dreijährigen
Mindestbindungsfrist. Nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur dann, wenn der Versicherte die gesetzliche Krankenkasse wechseln will, sondern auch für
den Fall des Wechsels in die PKV.
Die Mindestbindungsfrist wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz teilweise auf ein Jahr verkürzt. Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit
- Beitragsrückerstattung
- Kostenerstattung oder
- die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen bieten,
gilt ab dem 02.01.2011 nur noch eine einjährige Mindestbindungsfrist.
Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt allerdings weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.
Hinweis für freiwillig versicherte Selbständige
Insbesondere Selbständige, die in der GKV Krankengeld nur über den Abschluss eines Wahltarifs versichern können, tappen häufig in diese Falle: Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen können, um in die PKV zu wechseln, bedeutet der Abschluss eines Krankengeld-Tarifs nach der Verwaltungspraxis der gesetzlichen Krankenkassen, dass sie drei Jahre lang an die GKV gebunden sind. Versicherte, die an ihre gesetzliche Krankenkasse nicht solange gebunden sein wollen, sollten deshalb Abstand vom Abschluss solcher Tarife nehmen.
Erleichterungen für privat versicherte Eltern und Pflegende
Privat versicherte Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und ein Gehalt unterhalb der JAE beziehen, haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV
innerhalb einer Frist von drei Monaten befreien zu lassen. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, an welche die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Weiterhin können sich privat
versicherte Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn ihre Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte herabgesetzt wird, sofern sie
bereits seit fünf Jahren wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei sind.
Privat versicherte Arbeitnehmer nach Ablauf der Eltern- bzw. Pflegezeit
Ab dem 31.12.2010 gilt für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen,
dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist und welches bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der JAEG vergütet würde, dass sie sich von der
Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen können. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der JAEG war. Zeiten
des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet.
Beispiel: Ein privat versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 01.01.2007 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei. In der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2011 nimmt er Elternzeit, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Im Anschluss an die Elternzeit nimmt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000,- Euro auf. Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche.
Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Nicht maßgeblich ist, ob die Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird, bei welchem vor der Elternzeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Nicht von Bedeutung ist darüber hinaus, ob der Arbeitnehmer in den fünf Jahren der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich oder privat versichert war (Quelle: AXA).

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