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Die zweite Chance beim Kfz-Versicherungswechsel

30.11.2010 – November ist der Stichtag für einen Wechsel der Kfz-Versicherung. Möchte ein Kunde seinen Versicherungsanbieter wechseln, muss er bis zu diesem Datum seinen Vertrag kündigen, um im Januar einen neuen Anbieter wählen zu können (gilt für die meisten Verträge). Verpasst der Versicherungsnehmer den Termin, muss er auf das nächste Jahr warten. Ein paar Ausnahmen gibt es allerdings, die eine Kündigung auch nach dem 30. November ermöglichen.

 

Außerordentliche Gründe: Beitragssteigerung und Schadenfall

Erhöht die Versicherung zum Beispiel die Prämie, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer kann dann einen Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung kündigen. In dieser Zeit kann er sich über neue Angebote informieren und zu einem anderen Anbieter wechseln. Wir empfehlen nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Leistung zu achten. Wichtige Informationen mit Leistungsübersichten erhalten Wechselwillige auf unserer Website.

 

Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es auch im Schadenfall. Beide Parteien können den Vertrag im laufenden Versicherungsjahr innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Versicherer die Verhandlungen über die Entschädigungen beendet, die Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Der Versicherte erhält dann die Restsumme seines Gesamtbeitrages zurück. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kündigung auf seinen Wunsch oder seitens des Versicherers erfolgt ist.

 

Mit unseren neuen Tarifen mobil komfort und mobil kompakt bieten wir für alle Wechselwilligen den passenden Versicherungsschutz. Darüber hinaus lässt sich die Versicherungsleistung durch verschiedene Bausteine individuell ergänzen. Mit dem Baustein Schadenservice Spezial wird z.B. ein schneller und reibungsloser Ablauf aller Reparaturen am Auto gewährleistet. Dabei spart der Versicherte noch bis zu 15 Prozent auf den Beitrag für die Kaskoversicherung. Weitere Kostenvorteile bietet der Baustein Rabattschutz Top: Auch bei einem selbstverschuldeten Unfall bleibt die Schadenfreiheitsklasse (ab SF 4) erhalten, eine Rückstufung erfolgt nicht.

 

Es lohnt sich, im Schadenfall einfach eine Spur besser abgesichert zu sein!

 

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