News – Rechtsprechung

Ein teurer Fall von grober Fahrlässigkeit

02.10.2009 – Mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG neu) haben sich für Verbraucher wesentliche Verbesserungen ergeben. Eine ist zum Beispiel der Wegfall des »Alles-oder-Nichts-Prinzips«, das durch die eingeführte Quotierung ersetzt wurde. Diese Regelung kommt jetzt einer Autofahrerin zu Gute, denn nach altem Recht wäre sie leer ausgegangen. Doch das ist nur die halbe Wahrheit.


Was war passiert? Aufgrund eines unzweifelhaft feststehenden Rotlichtvergehens der Pkw-Lenkerin kam es zu einer Karambolage mit einem anderen Fahrzeug. Zeugenaussagen bestätigten, dass die Ampel bereits mehrere Sekunden auf rot stand. Die Unfallverursacherin trug vor, sie sei durch die tief stehende Sonne geblendet gewesen. An Ihrem Pkw entstand ein Schaden von knapp 17.000 €.


Ihr in Anspruch genommener Vollkaskoversicherer kürzte aufgrund des Schadenherganges die Leistung um 50%, womit sich die Versicherungsnehmerin nicht einverstanden zeigte. Sie bestand auf volle Entschädigung. Es kam zum Prozess. Das Landgericht Münster (Az.: 015 O 141/09) wies die Klage nach der Beweisaufnahme als unbegründet zurück. Gleichzeitig bestätigten die Richter die Kürzung des Versicherers als angemessen.


Ihr »Sparen am falschen Ende« ist dieser Versicherungsnehmerin richtig teuer gekommen. Sie bleibt nicht nur auf fast 8.500 € Restschaden sitzen, sondern trägt auch noch die Kosten des Verfahrens, sofern sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Hätte sich die Klägerin bei der Wahl Ihrer Kfz-Versicherung nicht für eine Billiglösung entschieden, sondern die Topschutz-Variante (z.B. keine Kürzung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit) gewählt, wäre es zu diesem Rechtsstreit erst gar nicht gekommen.


Angenommen, der Mehrbeitrag für den Topschutz hätte jährlich 50 € betragen, die Klägerin hätte ihn für 170 Jahre bezahlen können.


Das Urteil kann im Volltext auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.