News – Rechtsschutz
Worauf beim Arbeitsvertrag zu achten ist
17.11.2010 – Neuer Job, neues Glück! In dieser Situation überwiegt oft die Freude, eine Beschäftigung gefunden zu haben, und der Arbeitsvertrag ist schnell unterschrieben. Doch es gibt viele Stolperfallen, die vor der Unterschrift zu berücksichtigen sind. ROLAND-Partneranwalt Rainer Vetter, Experte für Arbeitsrecht von der Böblinger Kanzlei Eberspächer & Klein, beantwortet drei häufig gestellte Fragen.
Unbezahlte Überstunden: Wo ist Schluss?
Überstunden sind ein leidiges Thema, aber oft unausweichlich im Berufsalltag. Laut Rainer Vetter ist eine Arbeitsvertragsklausel, nach der sämtliche Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind, nicht rechtens. Nur eine festgelegte Anzahl von Überstunden darf derart deklariert werden. Bei sehr vielen Überstunden kann der Arbeitnehmer die Ausbezahlung verlangen, muss allerdings detaillierte Nachweise über die Stunden vorlegen. Zudem muss er beweisen, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet hat oder diese duldet. Zu beachten sind dabei bestehende Verfallsfristen: »Wer nicht rechtzeitig seine Ansprüche schriftlich geltend macht, läuft Gefahr, sie zu verlieren«, warnt Rainer Vetter.
Urlaub für alle: Wie viel Erholung steht mir per Gesetz zu?
Urlaubstage – ein wichtiger Punkt im Arbeitsvertrag. Gesetzlich gilt hier: Bei einer sechstägigen Werkwoche stehen dem Arbeitnehmer 24, bei einer fünftägigen Werkwoche 20 Tage Urlaub zu. Dies trifft auch auf Personen zu, die auf 400-Euro-Basis beschäftigt sind. Häufig gilt per Tarif- oder Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Variante mit mehr Urlaubstagen. »Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Kalenderjahr geltend macht, da er ansonsten verfällt«, betont der Experte für Arbeitsrecht. Die Erreichbarkeit während des Urlaubs ist für den Arbeitnehmer kein Muss, da die freie Zeit laut Gesetz der Erholung dient. Anderslautende Vorschriften im Arbeitsvertrag sind somit nicht rechtens.
Befristeter Job: Wie oft darf der Vertrag verlängert werden?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann aus einem Sachgrund, wie etwa die Vertretung in Elternzeit, oder als reine Zeitbefristung ohne Sachgrund geschlossen werden. Für die Vertretung während der Elternzeit existiert keine zeitliche Grenze. Eine Befristung darf insgesamt bis zu dreimal verlängert werden und sich maximal über zwei Jahre erstrecken. »Ergibt sich bei einer Verlängerung eine inhaltliche Änderung, wird die befristete Anstellung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zudem muss die Befristung in jedem Fall vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben worden sein, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht«, betont Rainer Vetter (Quelle: ROLAND Rechtsschutz).

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