Leistungen der Pflegepflichtversicherung

Sieben Punkte, die Sie wissen müssen!

Im Zuge der Pflegereform 2008 sind die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung 2010 und aktuall 2012 leicht angehoben worden.

 

1. Leistungen der Pflegestufe 0


Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in der Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der Pflegereform 2008 einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, zugelassenen Pflegediensten (sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt) oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten entstehen.

 

Mit der Pflegereform wurde der Betreuungsbetrag ausgebaut. Seit dem 01.07.2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag gewährt. Der Betreuungsbetrag steigt auf bis zu 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 € monatlich (erhöhter Betrag) – und damit auf bis zu 1.200 € bzw. 2.400 € jährlich.

 

Personen mit einem vergleichsweise geringen allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

 

2. Monatliche ambulante Pflegesachleistungen

 

Pflegende Angehörige sollen bei der häuslichen Pflege duch Pflegedienste unterstützt werden. Die Leistungen der ambulanten Dienste gelten als Sachleistungen. Die Höhe der monatlichen Leistung hängt von der Pflegestufe ab:

  • in Pflegestufe I: 450 €
  • in Pflegestufe II: 1.100 €
  • in Pflegestufe III: 1.550 €

 

3. Monatliches Pflegegeld

 

Wird die Pflege nicht durch zugelassene Pflegekräfte erbracht, sondern zum Beispiel durch die Angehörigen oder sonstige ehrenamtliche Helfer, wird stattdessen das so genannte Pflegegeld als Geldleistung gezahlt:

  • in Pflegestufe I: 235 €
  • in Pflegestufe II: 440 €
  • in Pflegestufe III: 700 €

 

4. Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr

 

Ist die pflegende Person verhindert, zum Beispiel weil sie Urlaub macht oder krank ist, besteht laut SGB XI § 39 ein Anspruch auf eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Allerdings kann diese Verhinderungspauschale nur dann beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung schon mindestens sechs Monate Zuhause gepflegt hat.

 

Wird die Pflege übernommen durch Verwandte bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister), durch verschwägerte Personen oder durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nur das jeweilige Pflegegeld bezahlt.

  • in Pflegestufe I: 235 €
  • in Pflegestufe II: 440 €
  • in Pflegestufe III: 700 €

 

Wird die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen, können Kosten von bis zu 1.550 € pro Jahr von der Pflegekasse übernommen werden. Auch wenn entfernte Verwandte, Bekannte oder Nachbarn, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen leben, die Pflege übernehmen, kann diese Summe in Anspruch genommen werden.

 

5. Kurzzeitpflege in allen drei Pflegestufen (jährlich)

 

Kurzzeitpflege ist, wie der Name schon andeutet, nur für einen begrenzten Zeitraum gedacht. Sie kann für längstens vier Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden in Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, z.B. während eines Umzugs oder wenn die pflegende Person in Kur oder krank ist. Seit 2012 beträgt die Leistung jährlich maximal 1.550 €.

 

6. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (monatlich)

 

Teilstationär bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nur für einen bestimmten Zeitraum stationär betreut wird – tagsüber oder

nachts, aber nicht ständig in einem Pflegeheim lebt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die pflegende Person berufstätig ist und die Pflege deshalb nur abends und am Wochenende übernehmen kann:

  • in Pflegestufe I: 450 €
  • in Pflegestufe II: 1.100 €
  • in Pflegestufe III: 1.550 €

 

7. Vollstationäre Pflege pauschal (monatlich)

 

Bei vollstationärer Pflege zahlen die Pflegekassen für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim. Die monatlichen Beträge sind nach Pflegestufen gestaffelt.

  • in Pflegestufe I: 1.023 €
  • in Pflegestufe II: 1.279 €
  • in Pflegestufe III: 1.550 € (in Härtefällen 1.918 €).